Startseite » Aufhebung eines Testaments durch Verlust der Angehörigenstellung
Mit der Neuregelung des Erbrechts im Jahr 2015 ist mit Wirkung ab 01.01.2017 eine Regelung in § 725 ABGB dahingehend in Kraft getreten, dass mit Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten eines Verstorbenen jene vor dem Ableben errichtete letztwillige Verfügungen aufgehoben sind, soweit sie den früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verstorbene ausdrücklich im Wege einer letztwilligen Verfügung das Gegenteil angeordnet hat.
Eine analoge Regelung hat der Gesetzgeber in der Bestimmung auch für den Fall der Aufhebung der Abstammung oder den Widerruf bzw. Aufhebung der Adoption festgehalten, wobei dies auch dann gilt, wenn die Aufhebung nach dem Erbfall erfolgt.
Jüngst hat der OGH in seiner Entscheidung vom 06.09.2022 zur Geschäftszahl 2 Ob 97/22m über diese Thematik zu entscheiden. Die für eine Lebensgemeinschaft in der Regel kennzeichnenden Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft müssen bei der Beurteilung der Frage, wann eine Lebensgemeinschaft aufgehoben ist, nicht alle in vollständiger Ausprägung vorliegen. Es ist jeweils auf die konkreten Umstände des zu beurteilenden Falls abzustellen.
Im vom OGH zu entscheidenden Fall, der durch die gesetzlichen Erben gerichtsanhängig wurde, kam dieser zum Ergebnis, dass, abweichend zur Entscheidung des Berufungsgerichts, die gegebenen Lebensumstände so zu beurteilen sind, dass von einer Lebensgemeinschaft nicht mehr auszugehen war.
Obgleich daher die (ehemalige) Lebensgefährtin im Testament als Erbin eingesetzt war, ist deren Erbrecht aus dem Titel des Testaments als aufgehoben anzusehen und daher unter Berücksichtigung der gesetzlichen Erbfolge weiter vorzugehen.
Wurde daher eine letztwillige Verfügung zugunsten eines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten errichtet, dann besteht insoweit Handlungsbedarf, diese letztwillige Verfügung anzupassen, wenn gewünscht ist, dass die genannten Personen auch über das Ende einer Beziehung hinaus als Erben eingesetzt bleiben sollen.
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