Mietrecht: keine Pflicht zu ständigem Stoßlüften

Mietrecht Stoßlüften

 

Mieter einer Wohnung müssen ungestört Duschen, Kochen, Waschen und Schlafen können. Sie dürfen vom Vermieter nicht dazu verpflichtet werden, ständig zu lüften. Hintergrund der jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (4Ob2/23g) ist, dass beim Neubau, in den die Mieter eingezogen sind, die übliche Austrocknungszeit noch nicht verstrichen war. Es gab daher eine erhöhte Luftfeuchtigkeit, die zu Schimmelbildung führte.

Der Vermieter machte die Mieter für die Schimmelbildung verantwortlich. Er forderte diesen auf, alle 3-4 Stunden alle Fenster für ca. 10 Minuten zu eröffnen. Da die Mieter nur die normale Lüftungsfrequenz einhielten, wurde das Problem mit dem Schimmel nicht besser. Der Vermieter warf den Mietern daraufhin falsches Nutzerverhalten vor und kündigte den Mietvertrag auf. Die 1. beiden Instanzen waren der Ansicht, dass es den Mietern zumutbar sei, ständig zu lüften. 

Der Oberste Gerichtshof aber sah das nicht so. Er kam zum Ergebnis, dass ein derartig intensives Lüften einem Mieter nicht aufgetragen werden kann. Das führt aber nicht dazu, dass sich ein Mieter überhaupt nicht mehr um das lüften kümmern muss. Die Beseitigung von Luftfeuchtigkeit eines Wohnraums, auf den Zustand des Gebäudes allgemein zurückzuführen ist, fällt in die Sphäre des Vermieters. Nur die auf das Nutzerverhalten zurückzuführende Luftfeuchtigkeit muss vom Mieter aus den Räumen abgeführt werden.